Describir: Auszug aus der Deutschen Wehr- und Kontrol-Ordnung vom 22. November 1888 die von Gemeindebehörden, Militärpflichtigen, einschließlich der zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, und Mannschaften des Beurlaubtenstandes in Friedenszeiten zu beobachtenden Bestimmungen enthaltend